Am 9. Mai wurden auf der A 620 bei Saarlouis für mehrere Stunden Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Normalerweise gilt in dem Bereich eine Geschwindigkeit von 120 km/h, „bei Nässe“ hingegen 80 km/h. Binnen vier Stunden wurden insgesamt 786 Fahrzeuge gemessen, von denen 564 an der Stelle zu schnell gewesen sein sollen. In 221 Fällen droht Fahrern die Eintragung eines Punktes und in neun die Verhängung eines Fahrverbots. Der Saarländische Rundfunk berichtete.
Unsere Kanzlei bearbeitet bereits mehrere Bußgeldverfahren, in denen Betroffene am 08.12.2018 vormittags an der gleichen Stelle gemessen worden sind. Diese fuhren nicht schneller als 120 km/h, allerdings wurde von der Bußgeldstelle (Landesverwaltungsamt) wiederum angenommen, dass „Nässe“ vorgelegen habe und damit nur 80 km/h zulässig gewesen seien. In den Anhörungsschreiben und Bußgeldbescheiden an die Mandanten heißt es jeweils:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau …,
Ihnen wird vorgeworfen, am 08.12.2018 um 11:04 Uhr in , Lisdorf, A 620, Von Brücke/Holzmühle, Rtg. Völklingen, als Führer des PKW mit dem amtl. Kennzeichen … folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um … km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): … km/h.
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat
Hier hatten die Mandanten allerdings beanstandet, dass es an der fraglichen Stelle nicht „nass“ und sie daher mit 108 km/h bzw. 26 km/h nicht zu schnell gewesen seien. Auch aus einem Verfahren wegen eines ähnlichen Verstoßes am 12.06.2018 an derselben Stelle liegen uns Unterlagen vor, wonach sich damals bei der Bußgeldstelle mehrere Betroffene beschwert haben, dass die Fahrbahn trocken gewesen sei. Was bedeutet also das Zusatzschild „bei Nässe“?
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden (Beschluss vom 20. Dezember 1977 – 4 StR 560/77 –, BGHSt 27, 318), eine Fahrbahn könne „nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.“ Eine bloße Feuchtigkeit genüge demgegenüber nicht, um von Nässe zu reden. Bei ernsten Zweifeln, ob eine Straße nass oder nur feucht gewesen ist, sei außerdem besonders sorgsam zu prüfen, ob der Verstoß einem Betroffenen vorgeworfen werden kann.
Wegen der Messungen am 9. Mai dürften die ersten Anhörungsschreiben an Betroffene bereits versandt worden sein oder in Kürze versandt werden. Einige Tage oder Wochen später folgen dann meist Bußgeldbescheide. Wer sich gegen den ihm gemachten Vorwurf wehren möchte, insbesondere auch, weil die Straße seiner Meinung nach nicht nass war, kann sich mit uns in Verbindung setzen. Anhand der Verfahrensakte und/oder den Messfotos kann beispielsweise versucht werden, die Nässeverhältnisse zum Zeitpunkt der konkreten Messung zu rekonstruieren.
Ebenfalls wichtig: Auch Regen oder gar Starkregen – auf einem Messfoto zu erkennen an den Wischerblättern auf der Windschutzscheibe – muss nicht sofort zu einer nassen Fahrbahn führen. Demgegenüber führt ein Ende des Regens nicht ohne Weiteres dazu, dass die Fahrbahn gleich wieder trocken oder nur feucht wäre.
Habe ich heute auch erhalten. Allerdings eine Erinnerung, da das erste Schreiben gar nicht hier angekommen ist. Man wirft mir auch vor, bei NÄSSE zu schnelle gewesen zu sein. Es war aber nicht nass, es hatte gerade kurz vorher angefangen zu regnen. Ich sei statt 80 – 106 (nach Toleranzabzug gefahren.
Danke für die Info, von diesen Fällen hören wir öfters. Wenn Sie sich gegen den Vorwurf wehren möchten, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.