TraffiStar S 350: Im Auswerterahmen darf kein zweites Fahrzeug sein

Der hier vorgestellte Fall hatte außer der Feiertagsproblematik noch eine weitere Besonderheit zu bieten: Das Messgerät der TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik blendet in die angefertigten Fotos einen sog. Markierung (gelb im Bild) ein. In dieser müssen Teile des gemessenen Fahrzeugs zu sehen sein, wobei nach der Gebrauchsanweisung verschiedene Kriterien für Höhe, Breite und Position gelten. Besonderheiten ergeben sich, wenn weitere Fahrzeuge im Bild zu sehen sind. In der Gebrauchsanweisung des Messgeräts heißt es:

Innerhalb der Markierung darf kein anderes Fahrzeug derselben Verkehrsrichtung, auch nicht in Teilen, angezeigt werden. Fahrzeuge der entgegengesetzten Fahrtrichtung sind hiervon ausgenommen.

Ein Teil des dem Mandanten entgegenkommenden Fahrzeugs, nämlich des Scheinwerferglases, ist in der Auswertemarkierung zu sehen. Die Frage ist nur, ob dies unbeachtlich ist, da sich das Fahrzeug in anderer Fahrtrichtung befand, also vom Messgerät weg- (und nicht darauf zu-)fuhr. Allein beim Betrachten des Fotos kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug rückwärts gefahren ist; dann hätte es sich nämlich in derselben Fahrtrichtung wie das des Mandanten befunden und die Passage in der Bedienungsanleitung würde greifen. Interessanterweise befinden sich einige Meter „hinter“ dem Messgerät einige Parkflächen, in die Fahrzeuge häufiger rückwärts eingeparkt werden. Allein diese Besonderheit hätte zur Einstellung des Verfahrens führen können, wobei der Mandant bereits mit der Reduzierung auf 50 Euro und dem Wegfall des Punktes mehr als zufrieden war.

Allerdings muss ein zweites Fahrzeug im Auswerterahmen auch bei gleicher Fahrtrichtung nicht immer zur Unverwertbarkeit der Messung führen; das Gericht kann dann beispielsweise einen Sachverständigen beauftragen, zu prüfen, ob die Messung nicht dennoch verwertet werden kann. Verwertbar ist die Messung auch, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass das andere Fahrzeug rückwärts gefahren ist. Argumentationsmöglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigung bieten sich allemal.

Ebenfalls wichtig: Das Problem mit dem Auswerterahmen ist für einen geblitzten Autofahrer nicht offensichtlich. Im Anhörungsschreiben von der Bußgeldstelle befindet sich oft nur ein kleiner Ausschnitt aus dem Messfoto, damit der Fahrer erkannt werden kann, so dass man die Markierung nicht sieht. Mit der Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt kommt man etwas weiter; hier ist entscheidend, wie detailliert die in der Akte befindlichen Fotos sind. Für eine eindeutige Bewertung muss der Rechtsanwalt nicht nur die Akte, sondern auch die digitalen Messdaten bei der Behörde anfordern; erst dann erhält er die Möglichkeit, das Fotos in maximaler Qualität (siehe oben) zu begutachten.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Sie können sich gerne bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen an uns wenden. Oft können das Bußgeld reduziert, die Punkteeintragung oder ein Fahrverbot vermieden werden.

Entstehende Kosten werden von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen. Sollten Sie keine solche Versicherung haben, kann versucht werden, nachträglich eine Versicherung zu erlangen, auch wenn es bereits zu einem Verkehrsverstoß bzw. Bußgeldverfahren gekommen ist.

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