Amtsgericht St. Ingbert, Beschluss vom 29.08.2018 – 23 OWi 60 Js 208/18 (40/18)
An guten Reifen für das Auto sollte man gerade im Winter nicht sparen, wie dieser Fall zeigt. Der Mandant befuhr eine mit Schnee bedeckte Landstraße, als er plötzlich die Kontrolle über das Fahrzeug verlor und gegen einen Baum prallte. An dem (geleasten) Fahrzeug entstand Totalschaden.
Als Ursache des Unfalls wurde festgestellt, dass an dem Fahrzeug keine Winterreifen montiert waren. Im Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldbehörde des Landesverwaltungsamtes hieß es:
Sie fuhren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne die vorgeschriebenen Reifen fur
winterliche Wetterverhältnisse.
§ 2 Abs. 3a, § 49 StVO; § 24 StVG; 5a BKat
Auf den beiden Reifen der Hinterachse konnte weder ein M+S-Symbol, noch ein Schneekristall (Bergpiktogramm)
festgestellt werden. Die Reifen wießen keine charakteristische Struktur von Winterreifen auf und waren auf der
Lauffläche teilweise stark abgefahren.
Zum Unfallzeitpunkt herrschte starker Schneefall und die Fahrbahn war durchgängig mit Schnee bedeckt. Auf der
schneeglatten Fahrbahn kamen Sie nach links von der Fahrbahn ab und stießen gegen einen Baum. An dem Baum
entstand kein nennenswerter Schaden.
Dafür wurden 6o Euro Geldbuße plus Gebühren verhängt; außerdem sollte der Mandant einen Punkt in Flensburg (Fahreignungsregister) erhalten. Der Leasingvertrag wurde wegen des Totalschadens gekündigt und der Mandant musste somit über 10.000 Euro Schadensersatz zahlen, da auch kein Vollkaskoversicherungsschutz bestand.
Ein kleiner Trost immerhin: Die Geldbuße und – für den Mandanten wichtiger – der Punkt konnten mit anwaltlicher Hilfe vermieden werden. In der Gerichtsverhandlung nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde für den Mandanten argumentiert, dass er auf Grund des hohen, von ihm zu tragenden Schadens schon „genug gestraft“ und eine weitere Ahndung daher unverhältnismäßig sei. Das Amtsgericht schloss sich dieser Argumentation an und stellte das Verfahren ohne weitere Auflagen oder Folgen für den Mandanten ein.