Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom 14.09.2018 – 2 Qs 104/18
Nicht jeder Bußgeldbescheid, mit dem eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit, ein zu geringer Abstand oder das Überfahren einer roten Ampel vorgeworfen wird, muss richtig sein. Daher erkennen mehr und mehr Gerichte ein Recht gemessener Autofahrer an, die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Bereits im vergangenen Jahr hat in einem unserer Fälle deshalb das Landgericht Trier betont, dass ein Rechtsanwalt, der einen Betroffenen verteidigt, nicht nur Einsicht in die bei dessen Verstoß aufgezeichneten Messdaten, sondern auch in die Messdaten anderer Verkehrsteilnehmer (gesamte Messreihe) erhalten muss. Nur beim Vorliegen all dieser Daten könne ein Sachverständiger verlässlich beurteilen, ob das Messergebnis richtig ist oder nicht.
Zu dieser Ansicht ist nun auch das Landgericht Baden-Baden gelangt. Im dortigen Verfahren wurde ein Messgerät verwendet (Jenoptik TraffiStar S 330), bei dem sogar die Herstellerfirma betont, dass anhand der Messfotos anderer Fahrer geprüft werden kann, ob das Geschwindigkeitsergebnis bei dem Mandanten plausibel ist. Daher hat das Landgericht die Bußgeldbehörde angewiesen, unserer Kanzlei alle Daten der Messreihe zugänglich zu machen. Dies begründete es damit, dass bereits das Recht eines Betroffenen anerkannt sei, Einsicht in die Gebrauchsanweisung eines Messgeräts zu nehmen, um überprüfen zu können, ob die Polizeibeamten das Gerät richtig bedient haben und somit der Tatvorwurf gerechtfertigt ist. Diese Überlegung sei auf die vom Messgerät generierten Messdaten zu übertragen.