Heute waren in der Kanzleipost einige Schreiben und Unterlagen vom Polizeipräsidium Rheinpfalz, der Zentralen Bußgeldstelle für Verkehrsordnungswidrigkeiten in Rheinland-Pfalz. Darunter zwei Einstellungsmitteilungen, wonach Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen zwei Mandanten eingestellt worden sind. In der einen Sache ging es um eine angebliche Fahrt unter Drogeneinfluss, in der anderen um eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei beiden Fällen war fraglich, ob überhaupt ein Tatnachweis gegeben war. Dennoch ist in der Geschwindigkeitssache zunächst ein Bußgeldbescheid ergangen, gegen welchen Einspruch eingelegt werden musste.
Die Geschwindigkeitssache konnte aber schon deshalb nicht mehr geahndet werden, weil von Seiten der Behörde trotz mehrerer Aufforderungen und Beschlüsse des zuständigen Gerichts nicht alle Unterlagen zur Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung vorgelegt worden sind. Danach hatte der Richter die Sache nämlich endgültig an die Behörde zurückverwiesen (§ 69 Abs. 5 Satz 2 OWiG), wodurch das Bußgeldverfahren beendet wurde.
Insgesamt ein erfolgreicher Tag. So muss das sein!