Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2014 – 3 O 142/12
In diesem Verfahren hat Rechtsanwältin Monika Zimmer-Gratz den beklagten Haftpflichtversicherer vertreten, von dem die Klägerin Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls verlangt, nachdem der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs mit diesem mehrere parkende Fahrzeuge beschädigt haben soll.
Das Landgericht hat antragsgemäß die Klage abgewiesen, da es davon ausgegangen ist, dass der Unfall abgesprochen und dann absichtlich verursacht worden ist, um die Zahlung von Schadensersatz verlangen zu können.
Das Gericht hat sich auf eine Vielzahl von Indizien gestützt: Der geschilderte Unfallhergang (Beschädigung parkender Fahrzeuge nach Stich einer biene) sei eher ungewöhnlich, der Fahrer des geleasten Unfallfahrzeugs habe keinen plausiblen Grund für das Befahren der Unfallörtlichkeit nennen können, zudem sei er mehrfach wegen Betrugs vorbestraft und über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin, deren Ehemann über eine Reparaturwerkstatt verfüge und deren Fahrzeug beweis mehrere Vorschäden aufweise, von denen die Klägerin angeblich keine Kenntnis habe, rechne den Schaden abstrakt auf Gutachtenbasis ab. Die Kollision habe einerseits einen hoher Sachschaden verursacht, andererseits sei eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen gewesen.
Ungewöhnlich sei schließlich auch, dass die Halter der beiden Fahrzeuge, die sich nicht kennen wollen, denselben Sachverständigen und denselben Rechtsanwalt beauftragt haben.