Manchmal muss man einfach Glück haben, oder: verjährt

Der Vorwurf gegen den Mandanten im Bußgeldbescheid klang erst einmal happig: 49 km/h zu schnell auf der Autobahn, daher 160 Euro Bußgeld, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Das Verfahren zog sich allerdings hin, unter anderem auch, weil es die Behörde nicht auf die Reihe bekam, trotz gerichtlicher Anweisung vollständige Akteneinsicht in alle Messdaten zu gewähren. Insgesamt zwölfmal (!) mussten wir bei der Bußgeldstelle und beim Amtsgericht an die Übersendung der „Statistikdatei“ erinnern; zwei Hauptverhandlungstermine sind aus diesem Grund „geplatzt“ und zwei der insgesamt drei zuständigen Richter wurden während der Zeit an andere Gerichte versetzt.

Als sich dasselbe wie bei den vorangehenden Terminen auch für den dritten Versuch einer Hauptverhandlung abzeichnete, zeigte sich der (dritte) Richter in einem Telefongespräch von dem Verfahren „leicht genervt“ und regte an, auf Grund der Verzögerung – der Verstoß lag mittlerweile eineinhalb Jahre zurück – und da der Mandant ansonsten verkehrsrechtlich eine „weiße Weste“ hatte, gegen Verdopplung der Geldbuße das Fahrverbot entfallen zu lassen. Dies ist das eigentliche Ziel der meisten Mandanten, so dass sich dann weitere Einsichtsversuche erübrigen, zumal die restlichen Unterlagen eher für die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung sprachen als dagegen.

Dementsprechend war auch der Mandant mit dem Vorschlag, welcher ihm auf Grund der möglichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren eine Hauptverhandlung und damit eine längere Anreise zum Gericht ersparte, einverstanden und zeigte sich zufrieden. Die Zustimmung wurde dem Richter telefonisch mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis auf eine „Unstimmigkeit“ in der Akte: Den Termin zur ersten Hauptverhandlung bestimmte das Gericht sechs Monate und drei Tage im Voraus. Während dieser Zeit geschah nicht allzu viel in dem Verfahren, daher passierte das, was in Verkehrsordnungswidrigkeiten häufig mal passiert: Es kam zur Verjährung, denn die (ab dem Zeitpunkt der Terminsbestimmung laufende) Verjährungsfrist beträgt immer sechs (außer wenn der Bußgeldbescheid noch nicht ergangen ist, dann sogar nur drei) Monate, so dass die erste Hauptverhandlung – wenn auch nur um wenige Tage – zu spät kam.

Diesen Fehler seines Vorgängers hatte der dritte Richter zunächst schlicht übersehen; er bestätigte aber unsere Beanstandung: Der Geschwindigkeitsverstoß war verjährt. Das Verfahren wurde umgehend eingestellt, so dass außer dem Fahrverbot auch Bußgeld und Punkte entfallen sind. Über diese Überraschung zeigte sich der Mandant dann nicht mehr nur zufrieden, sondern war, wie er meinte, „hoch erfreut“.

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Sie können sich gerne bei verkehrsrechtlichen Fragestellungen an uns wenden. Oft können das Bußgeld, die Punkteeintragung oder ein Fahrverbot vermieden oder verringert werden.

Entstehende Kosten werden von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen.

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