LG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2016 – 1 O 208/15
Zu den derzeit umstrittenen Rechtsfragen bei der Kündigung von Bausparverträgen wurde Folgendes entschieden:
Ein Bausparvertrag stellt einen einheitlichen Darlehensvertrag dar mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen. Über den Vertragszweck der Erlangung eines Bauspardarlehens hinaus ist auch das Interesse des Sparers an einer möglichst gewinnbringenden Geldkapitalanlage anzuerkennen.
§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nicht dahin ausgelegt werden, dass unter dem „vollständigen Empfang“ eines Darlehens auch der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife zu verstehen ist, so dass die Bausparkasse eine Kündigung hierauf nicht stützen kann. Eine analoge Anwendung der Norm scheidet aus, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt.
Damit hat sich das Gericht der Rechtsprechung des OLG Stuttgart angeschlossen, was mittlerweile auch das OLG Karlsruhe sowie das OLG Bamberg getan haben. Die gegenteilige Auffassung verteten u. a. das OLG Koblenz und das OLG Hamm. Über die Berufung der Bausparkasse gegen das Urteil hat nun das OLG Saarbrücken zu entscheiden.