Wildschweine im Swimmingpool: Jäger haftet nicht!

Landgericht Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 03.04.2017 – 10 S 140/16

Die Klägerin verlangte von dem Mandanten, einem Jäger, die Zahlung von Schadensersatz, nachdem Wildschweine ihren Swimmingpool beschädigt hatten. Nachbarn hatten den Mandanten gerufen, um die Tiere von ihrem Grundstück zu vertreiben. Die sieben Tiere waren schließlich durch einen beschädigten Zaun auf das Grundstück der Klägerin gelangt und dort in ein Schwimmbecken gestürzt, wo sie durch Beißen und Kratzen versucht hatten, sich zu befreien. Dabei ist der Pool beschädigt worden.

Das Landgericht hat nun auf die fehlenden Erfolgsaussichten hingewiesen und sich damit dem Amtsgericht Saarlouis, das die Klage in erster Instanz abgewiesen hatte, angeschlossen: Selbst wenn, wie die Klägerin meint, was aber streitig war, der beklagte Mandant die Tiere von dem Nachbargrundstück vertrieben hätte, würde daraus kein Anspruch auf Schadensersatz folgen. Das Bundesjagdgesetz erlaube es Grundstückseigentümern und Jagdausübungsberechtigten, Wild zur Verhütung von Wildschäden von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen. Der Nachbar, der den Beklagten gerufen hatte, um die Wildschweine von seinem Grundstück zu bekommen, war daher nicht verpflichtet, abzuwarten und Schäden auf seinem eigenen Grundstück zu riskieren. Die Tiere durften in dieser Situation vertrieben werden, auch wenn sich durch deren „Flucht“ Schäden an anderen Grundstücken nicht haben ausschließen lassen.

Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgenommen.

Hier kann der Beschluss nachgelesen werden.

Downloads

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.