Videoüberwachung von Apotheken kann zulässig sein

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat entschieden, dass ein Apotheker seine Räumlichkeiten unter Umständen mittels Videokameras überwachen darf. Dies gilt zumindest dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass es in der Apotheke zum Diebstahl von Waren und Medikamenten kommt. Geklagt hatte der Betreiber einer Apotheke, dem die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Betrieb von vier Kameras untersagt hatte. Diese Untersagung wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes noch weitgehend bestätigt. Dieses Urteil änderte das Oberverwaltungsgericht nun ab.

Die Überwachungsmaßnahme diene der Wahrnehmung des Hausrechts und sei verhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei, dass es in den verganenen Jahren in der Apotheke zu erheblichen Verlusten gekommen sei, alleine im Jahr 2011 seien Waren im Wert von über 40.000 Euro entwendet worden. Der Täter habe bislang nicht ermittelt werden können. Die Überwachung des Verkaufsraumes durch Kameras sei daher eine geeignete Abschreckungsmaßnahme; der Einsatz von Wachpersonal hingegen wirtschaftlich nicht zumutbar. Dadurch, dass die Kameras so ausgerichtet seien, dass diese nur den Kundenbereich vor dem Verkaufstresesen, nicht aber die dahinter befindlichen Mitarbeiter erfassen, seien auch die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten des Klägers nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Auch der außerhalb des Verkaufsraumes befindliche Betäubungsmittelschrank dürfe überwacht werden. Die Mitarbeiter würden dort nur für kurze Zeit gefilmt, wenn sie Betäubungsmittel für bestimmte Kunden entnehmen, so dass der Eingriff in ihre Rechte als geringfügig anzusehen sei. Durch die Überwachung könne möglicherweise verhindert werden, dass unbefugt Betäubungsmittel aus dem Schrank entnommen werden. Zudem hätten die Mitarbeiter des Klägers in die Überwachungsmaßnahme wirksam eingewilligt.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 14.12.2017 – 2 A 662/17

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