Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt, was eine Pizza ist und wie man sie am besten isst

In Freiburg wurde gegen einen Gastwirt eine Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen das Landesnichtrauchergesetz verhängt. Er hatte es geduldet, dass Kunden in seiner Rauchergaststätte, in welcher er selbst keine Speisen anbietet, bei einem Lieferservice vier Pizzen mit Salatbeilage bestellten und ihrer Lieferung verzehrten. Dies hatte er außerdem dadurch „gefördert“, dass er den Kunden Messer und Gabeln zur Verfügung stellte.

Grund für dieses Verfahren war, dass in Baden-Württemberg das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich untersagt ist. Für die Einhaltung des Rauchverbotes ist der Wirt verantwortlich. Ausnahmen vom Verbot sind möglich, diese erfordern aber – unter anderem – dass in der Gaststätte keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.

Das Oberlandesgericht führt zunächst aus, was der Gesetzgeber unter kalten Speisen einfacher Art versteht:

Belegtes Brot oder Brötchen, Sandwiches, Butterbrezeln, kalte Frikadellen mit Salzgurken, kalte Kasseler, Sülzen mit Senf, Dauerwurst und andere kalte Räucherwaren, (Wurst- oder Käse-)Salate, Käse, kalte gekochte Eier, einfaches kaltes Gemüse, kalte Backwaren, Konserven, Konfitüren, Salzgebäck, Kekse und ähnliches.

Das Gericht meint, dass es sich zwar bei dem Salat, aber nicht bei einer Pizza um eine kalte Speise einfacher Art handelt:

Wenngleich die Salatbeilage unter die zulässigen Speisen zu subsumieren ist, scheidet dies demgegenüber hinsichtlich der von den Gästen darüber hinaus – außerhalb der Gaststätte – bestellten Pizzen aus.

Dazu muss aber das Oberlandesgericht (unter Rückgriff auf den Duden) zunächst klären, was überhaupt eine Pizza ist:

Hierbei handelt es sich um eine – meist heiß servierte – aus dünn ausgerolltem und mit Tomatenscheiben, Käse u.a. belegtem Hefeteig gebackene pikante italienische Spezialität (Duden, Stichwort „Pizza“). Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Pizzen entsprechend den ganz üblichen Liefer- und Verzehrgewohnheiten jedenfalls noch im warmen Zustand angeliefert worden waren, sodass es sich bei diesen nicht um eine „kalte“ Speise gehandelt hat.

Und wie isst man nun eine Pizza? Das Oberlandesgericht meint, dass man dafür nicht unbedingt Besteck benötigt, zumindest wenn die Pizza vom Lieferdienst bereits geschnitten wurde:

Dabei kann der Senat letztlich dahin gestellt lassen, ob das Essbesteck – was nicht näher festgestellt wurde – nicht ausschließlich bei dem Verzehr der Salatbeilage Verwendung finden sollte; dies liegt durchaus nahe, da durch Pizzalieferdienste überbrachte Pizzen üblicherweise bereits vorgeschnitten sind, so dass man bei diesen zum Verzehr nicht auf Besteck angewiesen ist.

Der Gastwirt wurde übrigens freigesprochen. Denn er hatte die Pizza nicht, wie es das Gesetz  verlangt, „verabreicht“, das war vielmehr der Leiferdienst. Dass er das Besteck zur Verfügung gestellt hatte, reichte dem Gericht für eine Verurteilung nicht aus. Sollte der Gesetzgeber diese Rechtslage für unbefriedigend erachten, müsste er das Landesnichtrauchergesetz ändern.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2017 – 2 Rb 8 Ss 606/17

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