Amtsgericht Heidelberg, Beschluss vom 20.09.2017 – 19 OWi 510 Js 15170/17 (2)
Wegen 22 km/h zu hoher Geschwindigkeit außerorts (zulässig: 70 km/h) sollte der Mandant laut Bußgeldbescheid 70 Euro bezahlen, außerdem sollte deshalb ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen werden. Nach Einlegung des Einspruchs ließen wir die Geschwindigkeitsmessung von einem Sachverständigen der GFU technisch überprüfen.
Auf unseren Antrag hin, dem das für den Fall zuständige Amtsgericht Heidelberg stattgab, wurden dem Sachverständigen von der Bußgeldbehörde unter anderem sämtliche am Tattag gefertigten Messfotos (sog. gesamte Messreihe) zur Verfügung gestellt. Als er diese verglich, zeigte sich, dass die Bildausschnitte nicht übereinstimmten, die Kamera also zwischen erstem und letztem Foto leicht verschoben wurde. Laut Gebrauchsanweisung des Messgeräts (ESO ES 3.0) muss bei einer Änderung des Bildausschnitts während des Messbetriebs die sogenannte Fotoliniendokumentation, die zu Messbeginn vorgenommen wird, durch die Messbeamten wiederholt werden. Diese Wiederholung fand im Falle des Mandanten aber nicht statt.
Der Sachverständige ging nicht davon aus, dass ein Messbeamter die Kamera verstellt hatte, sondern diese auf einem weichen Untergrund neben der Fahrbahn aufgebaut war und daher langsam eingesunken ist. Daher komme in Betracht, dass auch der Sensor des Geräts leicht in den Boden eingesunken ist und sich dabei seine Neigung verändert hat. In diesem Fall, so der Sachverständige, seien die Geschwindigkeitsergebnisse des Gerätes zu hoch. Zudem fielen ihm weitere Ungereimtheiten auf, nämlich dass die Messreihe 71 Messdateien mit Fotos beinhalte, die Gerätestatistik aber 72 Fahrzeuge gezählt habe sowie einige der Helligkeitssignale, die das Fahrzeug des Mandanten generiert und aus denen das Gerät die Geschwindigkeit berechnet habe, teilweise durch eine sogenannte Plateaubildung gestört bzw. übersteuert seien.
In der Hauptverhandlung meinte der Richter des Amtsgerichts Heidelberg nach Hinweis auf die technische Problematik, in einem solchen Fall eigentlich ein weiteres Gutachten durch einen vom Gericht beauftragten Sachverständigen einholen zu müssen. Auf Grund der geringen im Raum stehenden Geldbuße und des Kostenrisikos bei einem gerichtlichen Gutachten wurde das Verfahren jedoch ohne weitere Folgen für den – verkehrsrechtlich „unbescholtenen“ – Mandanten eingestellt.
Das Problem betrifft übrigens nicht nur Messgeräte der Firma ESO. Auch in der Gebrauchsanweisung zu PoliScan Speed-Geräten (etwa der Gebrauchsanweisung Version 3.3.8 – 09.12.14 zu PoliScan Speed M1/M1 HP Software-Version 3.2.4) heißt es: „…Achten Sie insbesondere bei Stativbetrieb auf ausreichend festen Untergrund.„
in Ihrem Blog kommt es auch auf richtiges Deutsch an, Zitat :Zudem vielen(?) ihm weitere Ungereimtheten auf,…..
Meinten Sie: viele Ungereimtheiten, oder: ihm fielen (!) die Ungereimtheiten auf; – kommt von AUFFALLEN!
MfG
Michael
Danke für den Hinweis, ist korrigiert.