Üblicherweise umfassen Verkehrs-Rechtsschutzversicherungen auch Bußgeldverfahren, etwa wegen Geschwindigkeitsverstößen. Dann werden, wenn der Mandant sich gegen Bußgeld, Punkte oder Fahrverbot wehren möchte, unter anderem die von Seiten der Behörde oder des Gerichts anfallenden Verfahrenskosten sowie das Honorar eines Rechtsanwalts übernommen. Auf eine Anfrage für einen unserer „geblitzten“ Mandanten antwortete dessen Rechtsschutzversicherer wie folgt:
Gerne bestätigen wir Kostenschutz im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen für Ihre außergerichtliche Tätigkeit sowie schon jetzt für ein sich möglicherweise anschließendes Gerichtsverfahren in der I. Instanz.
Es werden also die entstehenden Kosten übernommen, solange das Verfahren von der Bußgeldstelle geführt wird. Der Kostenschutz wird außerdem bereits für den Fall bestätigt, dass die Bußgeldstelle ihren Bußgeldbescheid aufrecht erhält und das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgibt. Damit möchte der Versicherer offenbar weiteres Hin- und Herschreiben vermeiden, denn in dem Schreiben heißt es weiter:
Wir erhoffen uns hiervon – sicher auch in Ihrem Sinne -, die Korrespondenz zwischen Ihnen und unserem Unternehmen auf ein notwendiges Mindestmaß zu reduzieren.
Der Versicherer hat damit durchaus recht.
One thought on “Versicherung möchte Korrespondenz mit Anwälten „auf notwendiges Mindestmaß reduzieren“”