Dient juristische Literatur bei der Polizei als Verpackungsmaterial/Altpapier?

Vorher…

Der Polizeipräsident in Berlin – Bußgeldstelle – wirft der Mandantin vor, einen 30 km/h-Bereich mit 52 km/h befahren zu haben. Da vorliegend Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorwurfs bestehen, wurde neben der Akteneinsicht auch die Herausgabe aller Falldatensätze der am Tattag erfassten Geschwindigkeitsverstöße sowie der Wartungsunterlagen der Messanlage beantragt. Das ist wichtig, da bei modernen Geschwindigkeitsmessgeräten Fehlfunktionen in der Regel nur bei der Auswertung der von den Geräten erstellten Digitaldatensätze durch einen Sachverständigen erkannt werden. Bestimmte Störungen im Messablauf sind sogar nur aus den Aufzeichnungen der Verstöße anderer Verkehrsteilnehmer ersichtlich. Trotzdem können auch diese das Messergebnis der Mandantin beeinflusst haben.

Kurze Zeit später hat die Bußgeldstelle die Falldatensätze übersandt. Bei der Bußgeldstelle in Berlin ist es dabei nicht unüblich, dass die CDs oder DVDs mit den Datensätzen in selbst gebastelten Hüllen verschickt werden (siehe linkes Foto).

…und nachher.

Dennoch gab es dieses Mal eine Überraschung beim Auspacken: Als CD-Hülle wurde hier nicht mehr benötigtes Papier verwendet (oder: „zweckentfremdet“?). Dabei handelte es sich um eine Seite aus dem Aufsatz von Jürgen Cierniak (Richter am Bundesgerichtshof, Karlsruhe) in der ZfS (Zeitschrift für Schadensrecht) 2012, S. 664 („Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen„, Aufsatz ist online verfügbar), der sich unter anderem mit dem Recht auf Einsicht in Messdaten oder Wartungsunterlagen bei Geschwindigkeitsmessungen befasst. Für diesen Aufsatz – den sich ein Behördenmitarbeiter entweder selbst ausgedruckt hat oder den womöglich ein Rechtsanwaltskollege in einem anderen Ordnungswidrigkeitenverfahren an die Bußgeldstelle geschickt hat, um seinen Antrag auf Akteneinsicht zu untermauern – hatte man offensichtlich keine andere Verwendung mehr.

Die Mitarbeiter der Bußgeldstelle hätten den (trotz des Alters nach wie vor aktuellen und lesenswerten) Artikel mal selbst lesen sollen. Haben sie aber vermutlich nicht, denn andernfalls hätten sie auf S. 678 festgestellt, dass der Verteidiger im Bußgeldverfahren auch Einsicht in die Wartungsunterlagen des Messgeräts verlangen kann, etwa um zu prüfen, ob das Messgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß und wirksam geeicht war. Die Einsicht in diese Unterlagen (auch „Lebensakte“ genannt) verweigert die Bußgeldstelle nämlich bislang im Verfahren der Mandantin.

Immerhin etwas: Die Falldatensätze des Tattages hat die Behörde auf der DVD freiwillig und ohne vorheriges gerichtliches Verfahren herausgegeben, was nicht selbstverständlich ist. Denn die meisten anderen Bußgeldbehörden in Deutschland haben hierzu einen „ungeschriebenen Richtervorbehalt“ etabliert und geben die Datensätze der Messreihe nur nach entsprechendem Gerichtsbeschluss heraus.

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