Gegen Bußgelder versichert

In dieser Bußgeldsache – vorgeworfen wird ein Geschwindigkeitsverstoß – wurde für den Mandanten bei dessen Rechtsschutzversicherer die Kostendeckung für das Verfahren beantragt. Es wird daraufhin vom Versicherer bestätigt, dass er die entstehenden Kosten übernimmt. Und noch mehr:

In dieser Bußgeldsache besteht grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und der ihm zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur allseitig schnellen und witischaftlichen Erledigung bieten wir deshalb an, das Bußgeld und die Verfahrenskosten zu übernehmen, wenn dieser Rechtsschutzfall damit für uns kostenmäßig erledigt ist. Eine vereinbarte Selbstbeteiligtung werden wir für den Fall der Annahme dieses Angebotes nicht in Abzug bringen.

Sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt, sind wir zusätzlich bereit, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr jeweils Mittelgebühren sowie die Auslagen zu übernehmen. Mit Zahlung dieser Beträge sind sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit uns gegenüber abgegolten.

Sofern noch nicht geschehen, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Anhörungsbogens bzw. des Bußgeldbescheids.

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bitte teilen Sie uns vorsorglich die vollständigen Bankdaten mit. Nach Erhalt werden wir den Betrag unverzüglich auszahlen.

Die Versicherung bietet also nicht nur die Übernahme der Verfahrenskosten an, sondern möchte das Bußgeld selbst begleichen und auch eine mögliche Selbstbeteiligung des Mandanten soll nicht anfallen. Dennoch ist es wirtschaftlich gesehen eine verständliche Reaktion: Die von der Versicherung zu tragenden Kosten wären bei einem oder mehreren Gerichtsterminen, möglichen Rechtsmitteln, evtl. der Einholung von Gutachten etc. sicher deutlich höher als beim sofortigen Akzeptieren des Bußgeldbescheids.

Aber:

Bitte beachten Sie, dass wir zwar die angedrohte bzw. verhängte Geldbuße begleichen können, eine mögliche Androhung bzw. Verhängung von Punkten oder eines Fahrverbots bleibt davon unberührt.

Diese Passage war dann letztlich ausschlaggebend für den Mandanten, das Angebot seines Rechtsschutzversicherers abzulehnen. Denn abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein Bußgeldbescheid ergangen war, wollte der Mandant eben die Eintragung eines Punktes vermeiden.

Das Verfahren wurde dann aber noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides auf andere Weise erledigt: Nach einem Schriftwechsel mit dem für das Bußgeldverfahren zuständigen Ordnungsamt der Stadt über den Umfang der Akteneinsicht, welcher dann in einem ausführlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Herausgabe von Unterlagen des Messgeräts sowie zur Zusammenarbeit der Kommune mit einem Privatdienstleister mündete, wurde das Verfahren kurzerhand eingestellt.

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