Seit einiger Zeit werden im Bereich der Überleitung zur A 1 bei Nonnweiler wieder häufiger Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Die Fahrbahn wird dort in einer Kurve auf einen Fahrstreifen verengt, weshalb durch Verkehrszeichen zunächst eine Beschränkung auf 100 km/h und dann auf 80 km/h gezeigt wird. Unserer Kanzlei liegt mittlerweile aber ein Dokument der Autobahn GmbH vor, wonach diese Geschwindigkeitsbeschränkungen bisher nicht verkehrsrechtlich angeordnet waren, obwohl die Schilder bereits seit den 1980er Jahren aufgestellt seien. Zudem sei zumindest nach heutigen Maßstäben eine Beschränkung auf 80 km/h nicht mehr notwendig, da 100 km/h grundsätzlich ausreichend seien.
In dem Verfahren von einem unserer Mandanten, welcher dort mit 121 km/h gemessen wurde, haben wir vorgetragen, dass die Beschränkung nicht wirksam angeordnet worden sei und deshalb keine Ordnungswidrigkeit vorliege. Zumindest müsse berücksichtigt werden, dass nach Auffassung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde lediglich eine Beschränkung auf 100 km/h notwendig gewesen sei, so dass ein Fahrverbot unverhältnismäßig sei und die reine Geldbuße zur Ahndung genüge.
Das Amtsgericht St. Ingbert ist unserer (Hilfs-)Argumentation gefolgt und hat zwar angenommen, dass die Beschilderung zu beachten gewesen sei. Vom einmonatigen Regelfahrverbot wurde aber ohne Erhöhung der Geldbuße abgesehen. Eine Begründung enthält die Entscheidung nicht. Da in anderen Fällen, wenn der Mandant beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, ein Fahrverbot üblicherweise nur entfällt, wenn dafür das Bußgeld verdoppelt oder verdreifacht wird, ist davon auszugehen, dass das Gericht die Besonderheiten der Örtlichkeit mildernd berücksichtigt hat.
Es bleibt abzuwarten, ob die anderen Richter des Amtsgerichts ähnlich entscheiden werden. Zumindest bestehen gute Chancen, Fahrverbote oder (bei geringeren Überschreitungen) die Eintragungen von Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) zu vermeiden. Auch die Möglichkeit, dass Verfahren komplett eingestellt werden, ist noch nicht vom Tisch. Unsere Argumentation, dass ohne verkehrsrechtliche Anordnung gar keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann womöglich auf eine ältere Entscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts Saarbrücken gestützt werden. Wie dieses für die Messstelle bei Nonnweiler entscheiden wird, bleibt abzuwarten.