Geblitzt bei Achim, A 27, km 52,725, RF Bremen, Höhe Gaswerk: Messungen können rechtswidrig sein!

Seit ca. einem Jahr bekommen wir häufiger Anfragen wegen Bußgeldbescheiden des Landkreises Verden nach Geschwindigkeitsmessungen auf der A 27 bei Achim (Richtung Bremen). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt hier in der Regel 120 km/h und wird kurz hinter Auffahrt Achim-Nord mit einem Einseitensensor-Gerät (ESO 3.0) kontrolliert. Betroffenen Verkehrsteilnehmern kann jetzt eine neue Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 22.02.2022 – Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 264/21) helfen.

Ca. 2,5 und 3,5 Kilometer vor der Messstelle wird durch Schilder die Geschwindigkeit auf 120 km/h reduziert. Allerdings befindet sich nach diesen Beschränkungen eine weitere Auffahrt auf die Autobhan (Achim-Nord), so dass beim Auffahren an dieser Stelle die genannten Verkehrszeichen nicht gesehen werden können. Fahrzeuge, die hier auffahren, kommen lediglich an einer digitalen Geschwindigkeitsanzeige (Wechselverkehrszeichen) vorbei. Das Problem: Der Abstand zwischen den Wechselverkehrszeichen und der Messstelle beträgt nur ca. zwischen 60 und 70 Meter. In Niedersachsen sind jedoch 150 Meter als Mindestabstand vorgeschrieben. Solche Richtlinien gibt es in den meisten Bundesländern, da viele Fahrer bei Erreichen eines Schildes noch nicht die geringere Geschwindigkeit erreicht haben (etwa weil stärkere Bremsungen nicht gefahrlos möglich waren).

In dem Verfahren unseres Mandanten war das zuständige Amtsgericht Achim der Meinung, dass der geringe Abstand keine Auswirkungen habe und deshalb ein Bußgeld und ein Fahrverbot gegen den Mandanten zu verhängen seien. Es ging davon aus, dass der in der Nähe wohnhafte Mandant die Beschränkung gekannt habe und er sich deshalb nicht auf den zu geringen Abstand berufen könne. Dem hat das Oberlandesgericht Celle nun widersprochen:

Denn die Messstelle befand sich lediglich 61 m von der WVZ entfernt, mithin deutlich unterhalb des in Nr. 4 der Anlage zu den in Niedersachsen geltenden „Richtlinien für die Überwachung des fließenden Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden“ i.d.F. vom 07.10.2010 geregelten Mindestabstands von 150 m. In einer solchen Fallkonstellation kommt nach der Rechtsprechung die Annahme eines im konkreten Einzelfall geringer erscheinenden Schuldgehalts der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und in der Folge ein Absehen vom Regelfahrverbot oder – bei weniger gravierenden Verstößen oder geringer Schuld – sogar eine Einstellung des Verfahrens nach § 47 OWiG in Betracht (…).

Weiter führt das Oberlandesgericht aus, das Amtsgericht müsse in diesen Fällen zunächst prüfen, ob die betroffene Person erst bei Achim-Nord auf die Autobahn aufgefahren ist oder sich schon länger auf der Autobahn befand. In letzterem Fall hätte sie von der Beschränkung ohnehin wissen müssen. Ein Betroffener kann, muss sich hierzu aber nicht äußern, ohne dass sein Schweigen zu seinem Nachteil verwertet werden dürfte. Das Oberlandesgericht wies außerdem darauf hin, dass allein ein nahegelegender Wohnort nicht beweise, dass einem Betroffenen die geltende Geschwindigkeitsbeschränkung bekannt ist.

Positiv an der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist außerdem, dass Betroffenen nun großzügiger Akteneinsicht bzw. Beweismitteleinsicht gewährt werden muss, damit geprüft werden kann, ob die Geschwindigkeitsmessung technisch einwandfrei war. Es müssen auf Wunsch die Wartungsunterlagen („Lebensakte“) und die Bedienungsanleitung des Messgerätes sowie ggf. die Protokolle der Wechselverkehrszeichen vorgelegt werden. Ob außerdem ein Recht auf Einsicht in die gesamte Messreihe und die Messstatistik besteht, hat das Oberlandesgericht offengelassen. Selbst bei einer korrekten Messung haben Betroffene auf Grund des geringen Abstands aber nun bessere Chancen auf ein milderes Urteil als zuvor.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten?

Gerne helfen wir Ihnen bei Ihrem verkehrsrechtlichen Problem weiter. Oft können das Bußgeld, die Punkteeintragung oder ein Fahrverbot vermieden oder verringert werden.

Entstehende Kosten werden in der Regel von einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung übernommen.

Wir sind telefonisch (06834/3044, auch WhatsApp) oder per E-Mail (mail@zimmer-gratz.de) für Sie erreichbar.

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