Seit Jahren streiten Verkehrsrechtler darüber, ob Geschwindigkeitsmessgeräte Rohmessdaten speichern müssen, damit Messungen im Nachhinein auf Richtigkeit überprüft werden können. Bislang hat dies nur der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat im vergangenen Jahr ausgeführt, dass zumindest vorhandene Rohmessdaten Betroffenen zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies gebiete das Recht auf ein faires Verfahren.
Es bleibt aber das Problem, dass die meisten Messgeräte im Straßenverkehr – teilweise sogar auf Grund behördlicher Anordnung – diese gar nicht erst speichern. Was hieraus folgt, wird in einem unserer Verfahren derzeit vom Bundesverfassungsgericht geprüft (Aktenzeichen 2 BvR 1167/20). Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Duderstadt wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße verurteilt. Ein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Braunschweig blieb ohne Erfolg. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 durchgeführt, welches keine Rohmessdaten speichert. Solche Geräte standen in diesem Jahr ohnehin in der Kritik, da bei diesen mehrfach falsche Messergebnisse nachgewiesen werden konnten. Mangels Rohmessdaten gestaltete sich dieser Nachweis allerdings schwierig und gelang erst, als die Geräte schon mehrere Jahre im Einsatz waren.
Das Bundesverfassungsgericht hat unsere Verfassungsbeschwerde zunächst dem Generalbundesanwalt und dem Niedersächsischen Justizministerium zugestellt. Diese können bis Ende September Stellungnahmen abgeben. Da das Verfahren auf der Jahresvorausschau 2021 des Bundesverfassungsgerichts geführt wird, dürfte eine Entscheidung wahrscheinlich noch in diesem Jahr ergehen und damit endlich grundsätzlich geklärt werden, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen oder nicht.
Liebe Kollegen,
gibt es schon Informationen, ob in Ihrem Verfahren bezüglich der Rohmessdaten das BVerfG dieses Jahr noch entscheiden wird?
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Sebastian Reimer
Bisher leider noch nichts Neues.
Werte Kollegen,
sehr interessant. Es gibt ja so einige anhängige Verfahren zu verschiedenen Messgeräten ohne Rohmessdatenspeicherung. Bis das BVerfG entscheidet, kann man leider nur mit der Entscheidung aus dem Saarland argumentieren, was außer im Saarland leider oft nicht so ernst genommen wird. Daher warten sicher viele Kollegen/Betroffene auf den Ausgang des anhängigen Verfahrens. Da in der Jahresvorausschau beim BVerfG noch nichts veröffentlicht ist, gehe ich davon aus, dass es noch keinen Termin gibt!? Oder doch?
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Rechtsanwalt Toralf Stein
Leider gibt es noch nichts Neues vom BVerfG. Jahresvorausschau für 2022 ist noch nicht online.
Sehr geehrter Herr stein,
wie reagieren Gerichte außerhalb des Saarlandes auf einen Antrag, das jeweilige Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG auszusetzen? Lässt sich eine Rechtsbeschwerde mit dem Hinweis auf das anhängige Verfahren vor dem BVerfG begründen?
Sehr geehrter Herr Kollege von Ameln,
in meinem Fall hat das AG Montabaur die Aussetzung mit der Begründung abgelehnt, dass es ja dann unzählige Verfahren aussetzen müsse und es ganz sicher nicht auf die Entscheidung des BVerfG warten werde. Ich habe dann die Rechtsbeschwerde mit dem Argument der Verletzung eines fairen Verfahrens gewonnen, weil sich das gericht nicxht mal die Mühe gemacht hatte, abzuklären, ob die angeforderten Rohmessdaten überhaupt vorhanden waren.
Gibt es dazu eine veröffentlichte Entscheidung?
In der Jahresvorausschau 2022 ist es unter Nr. 48 gelistet
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2022/vorausschau_2022_node.html;jsessionid=668628816D4363813733248B91B1B5F7.2_cid329
Wäre gegen ein Urteil des AG ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Hinweis auf die bevorstehende Entscheidung des BVerfG erfolgreich?
Das lässt sich so pauschal nicht eindeutig sagen, sondern kommt auf den konkreten Fall, die genaue Bußgeldhöhe etc. an.
Kann jemand die Ausgangsentscheidung mitteilen, die dem Verfahren beim BVerfG mit dem Az. 2 BvR 1167/20 zugrudeliegt.
z.B. wie bei dejure.org
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=12.11.2020&Aktenzeichen=2%20BvR%201616%2F18
Verfahrensgang
AG Hersbruck, 14.12.2017 – 5 OWi 708 Js 110716/17
OLG Bamberg, 19.06.2018 – 3 Ss OWi 672/18
OLG Bamberg, 20.07.2018 – 3 Ss OWi 672/18
BVerfG, 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18
und die Entscheidung der Vorinstanz(en) irgendwo veröffentlicht ist und wenn ja, wo.
Das wäre sehr hilfreich und besten Dank im voraus.
Mit besten Grüssen
Hans-Jürgen Walfort
Der Verfassungsbeschwerde voraus ging ein Beschluss des OLG Braunschweig vom 28.05.2020, Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 64/20. Dieser ist, soweit hier bekannt, nicht veröffentlicht worden.