Im Januar 2020 hatte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden, dass die derzeit offenen Fragen zur eingesetzten Technik bei Geschwindigkeitsmessungen und die Akteneinsichtsrechte Betroffener in einer Grundsatzentscheidung geklärt werden müssen – möglicherweise sogar durch den Bundesgerichtshof. Leider erging in diesem Verfahren dennoch keine solche Entscheidung, die etwa bezüglich der Speicherung von Rohmessdaten Klarheit gebracht hätte. Allerdings hat im Dezember das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Betroffene vorhandene Messdaten grundsätzlich einsehen dürfen, um eine Geschwindigkeits- oder sonstige Messung zu prüfen.
Nun liegt dem Verfassungsgerichtshof in Koblenz eine weitere Verfassungsbeschwerde (betreffend einen unserer Mandanten) vor, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen und der zu einer Geldbuße sowie zu einem Fahrverbot verurteilt wurde (Aktenzeichen VGH B 30/21). Die Messung erfolgte auf einer Autobahn bei Wittlich mittels eines Messgeräts vom Typ Poliscan M1, welches keine Rohmessdaten speichert und nachträgliche Überprüfungen der Messung durch einen Sachverständigen erschwert bzw. unmöglich macht. Ebenso haben wir gerügt, dass die zuständigen Gerichte uns sogar die Einsicht in bestimmte Messdaten, die gespeichert wurden (Messreihe, Messstatistik, Wartungsunterlagen zum Messgerät), verweigert haben.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun zunächst der Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.