Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt werden stationäre Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und entsprechend viele Überschreitungen registriert. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist unterschiedlich geregelt (durch sog. Wechselverkehrszeichen), liegt aber meist bei 120 km/h. In Anhörungsschreiben und Bußgeldbescheiden von der Zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Kassel werden in der Regel die folgenden Messstellen genannt:
- Leonberg, BAB 8, km 210,896 München - Karlsruhe
- Leonberg, BAB 8, km 213,897 Karlsruhe - München
Als Beweismittel wird angegeben: Sensormessung und Foto, stat. Geschw. Messsystem TraffiStar S 330 (...)
Bußgelder, Punkte oder gar Fahrverbote müssen aber nicht ohne Weiteres hingenommen werden. Häufig bestehen beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid gute Erfolgsaussichten. Die wichtigsten Punkte bzw. Einwendungen sind hier kurz zusammengefasst:
- Nicht jede Geschwindigkeitsmessung muss richtig sein. Geräte, die bei Geschwindigkeitsmessungen eingesetzt werden, müssen in Deutschland zugelassen oder konformitätsbewertet und geeicht sein sowie durch geschultes Personal unter Beachtung der Gebrauchsanweisung verwendet werden. Bislang war es allerdings so, dass die zuständige Bußgeldstelle nur wenige Beweismittel zu den Messungen und Messanlagen herausgegeben hat, wodurche eine Überprüfung der Messungen erschwert wurde. Seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings klar, dass diese Praxis so nicht aufrecht erhalten werden kann. Das Amtsgericht Stuttgart hat deshalb in mehreren von uns bearbeiteten Verfahren entschieden, dass die vollständigen Messdaten, Statistiken, Daten zu den Wechselverkehrszeichen-Anlagen, Wartungsnachweise zu den Geräten und teilweise sogar Daten von den Eichungen offengelegt werden müssen. Diese Unterlagen können nun von Gutachtern im Einzelfall ausgewertet werden. In einem Fall, in dem das Gericht die vollständige Akteneinsicht verweigert hat, wurde von uns kürzlich Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt, das voraussichtlich noch in diesem Jahr eine Grundsatzentscheidung fällen wird.
- Ob eine Messung von Problemen betroffen ist oder nicht, kann ein Rechtsanwalt häufig schon durch Einsehen und Prüfen der Bußgeldakte und den Unterlagen zur Messung feststellen. Ein Einspruch ist in der Regel sinnvoll, wenn es um einen Punkt oder sogar ein Fahrverbot geht. In zwei Fällen liegen uns Beanstandungen eines Sachverständigen vor, dass die Messsensoren in der Fahrbahn nicht in ordnungsgemäßem Zustand seien und deshalb bis zu einer Instandsetzung nicht gemessen werden dürfe. Andere Sachverständige hatten in der Vergangenheit festgestellt, dass die Geschwindigkeitsanzeigen der Wechselverkehrszeichen nicht immer ordnungsgemäß mit Messgeräten abgestimmt werden und es deshalb zu falschen oder überhöhten Bußgeldbescheiden kommt. Zudem sollte geprüft werden, ob auf den verwendeten Messanlagen eine zugelassene Software installiert ist.
- Nach einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes müssen Messgeräte sämtliche Daten speichern, die zur nachträglichen Überprüfung des Messergebnisses erforderlich sind. Sonst ist die Messung nicht verwertbar. Von den TraffiStar S 330-Geräten ist aber bekannt, dass diese nicht genügend Rohmessdaten zur Überprüfung der Messungen speichern (siehe z. B. hier). Es wird noch in diesem Jahr ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts erwartet, ob solche Messungen zulässig sind.
- Auch wenn keiner dieser Punkte "passt", kommt es gelegentlich zu Verfahrenseinstellungen, was verschiedene Gründe haben kann (z. B. formale Fehler im Verfahren, wie etwa Datenschutzverstöße, Verjährung, Fahrer auf Foto nicht ausreichend erkennbar). Eine anwaltliche Beratung ist dementsprechend wichtig.
- Wenn dennoch alles ordnungsgemäß war, kann versucht werden, Punkte und/oder Fahrverbot zu vermeiden. Eine unverhältnismäßige Härte bei einem Fahrverbot wird beispielsweise angenommen, wenn das Auto benötigt wird, um zur Arbeit zu kommen oder während der Arbeit zu fahren (Berufskraftfahrer, Außendienst etc.) und andernfalls Schwierigkeiten oder gar der Arbeitsplatzverlust drohen. Auch privat Belange, z. B. die Pflege Angehöriger, können eine Rolle spielen.