Nach mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren bei den Verfassungsgerichtshöfen im Saarland und Rheinland-Pfalz wurde von unserer Kanzlei Anfang Februar 2020 eine vergleichbare Grundrechtsklage beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen eingereicht. Dabei handelt es sich der Sache nach um eine Verfassungsbeschwerde, welche lediglich in Hessen als Grundrechtsklage bezeichnet wird. Im Kern geht es wieder um die Frage, ob Betroffene das Recht haben, Geschwindigkeitsmessungen in gegen sie geführten Bußgeldverfahren zu überprüfen und hierfür Daten bei und Unterlagen bei der Bußgeldstelle anfordern können.
Unser Mandant soll im August 2018 auf der A 7 bei Neuenstein die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten haben, weshalb eine Geldbuße von 70 Euro gegen ihn festgesetzt wurde. Um die Messung technisch untersuchen zu lassen, wurden von uns beim zuständigen Regierungspräsidium Kassel u. a. der digitale Datensatz der Messung sowie Wartungsunterlagen zur Messanlage und die Gebrauchsanweisung angefordert. Zudem wurde – wie auch in einem Verfahren im Saarland – beanstandet, dass das Messgerät PoliScan Speed einen Großteil der (Roh-)Messdaten überhaupt nicht speichert und dadurch Überprüfungen zusätzlich erschwert.
Das Regierungspräsidium lehnte eine Übersendung der Unterlagen allerdings ab. Auch das über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidende Amtsgericht ermöglichte eine Einsichtnahme in die Messunterlagen nicht und bestätigte den Bußgeldbescheid. Die Einholung eines technischen Gutachtens hielt das Gericht nicht für erforderlich, da es das Messgerät als zuverlässig ansah. Den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt Anfang des Jahres zurück.
Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof in Wiesbaden wird unsererseits nun unter anderem gerügt, dass der Mandant in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Zum einen müssten, wie auch vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angenommen, die von der Polizei verwendeten Messgeräte ausreichend Daten speichern, um die Messung später nachvollziehen zu können. Zum anderen müsse die Bußgeldstelle zumindest die Daten, die noch vorhanden sind, offenlegen. Ein Zeitpunkt für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs ist derzeit noch nicht absehbar.
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,
eine Frage: haben Sie vom Staatsgerichtshof schon eine Entscheidung erhalten oder zumindest ein Geschäftszeichen, sodas ich selber recherchieren kann?
Mit freundlichen kollegialen Grüße aus Köln: RA. Schumacher
Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen; kürzlich wurde wegen des Sachstandes angefragt. Die Geschäftsnummer lautet P. St. 2739.