Keine Fahrtenbuchauflagen wegen Geschwindigkeitsverstößen mehr im Saarland?

Fahrtenbuchauflage für Fahrzeughalter nach Verkehrsverstoß

Häufig kommt es vor, dass die Person, die als zu schnell mit einem Fahrzeug gemessen wird, nicht Halter des Fahrzeugs ist. Die Bußgeldstelle kann dann über das Kennzeichen zunächst nur den Halter ausfindig machen und ist im Übrigen etwa darauf angewiesen, die Polizei vor Ort nach dem Fahrer ermitteln zu lassen, damit gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann. Wird der wahre Fahrer nicht binnen drei Monaten ermittelt, ist die Tat ihm gegenüber verjährt und kann nicht mehr geahndet werden. In diesem Fall kann der Halter des Fahrzeugs jedoch verpflichtet werden, für eine bestimmte Zeit ein Fahrtenbuch zu führen. Damit soll vermieden weden, dass bei weiteren Verkehrsverstößen wieder nicht der Fahrer ermittelt werden kann.

Neue Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts

Eine neue Entscheidung vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes dürfte solche es den Behörden zumindest im Saarland schwerer machen, Fahrtenbuchauflagen gegen Halter zu erlassen. Hintergrund ist wiederum das (hier schon öfter besprochene) Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, wonach Geschwindigkeitsmessungen nachvollziehbar und im Nachhinein überprüfbar sein müssen. Andernfalls seien die Messungen unverwertbar. Als dieses Urteil im Juli 2019 erging, stellte sich heraus, dass zahlreiche Geschwindigkeitsmessgeräte eine ausreichende Überprüfung nicht erlauben, da sie nicht genügend Daten speichern. Das Oberverwaltungsgericht meint nun, dass das Urteil des Verfassungsgerichtshofs sich nicht nur auf das eigentliche Bußgeldverfahren gegen den (bekannten) Fahrer, sondern auch auf Fahrtenbuchauflagen auswirkt: Eine Fahrtenbuchauflage kann nämlich nur ergehen, wenn feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen wurde und nur der Fahrer unbekannt ist. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann der Verkehrsverstoß aber nur nachgewiesen werden, wenn Rohmessdaten vorhanden sind.

Derzeit gibt es in Deutschland aber nur wenige Messgeräte, welche Rohmessdaten speichern. Unter anderem die weit verbreiteten Geräte vom Typ Vitronic PoliScan (auch im Enforcement Trailer verwendet), Leivtec XV3 oder Jenoptik TraffiStar S 350 speichern diese Daten nicht, weshalb sie von Juristen und Sachverständigen häufig kritisiert werden. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts folgt, dass Halter, deren Fahrzeug von einem dieser Messgeräte mit überhöhter Geschwindigkeit erfasst wurde, auch bei Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrers voraussichtlich kein Fahrtenbuch führen müssen.

Auch bei Verstößen außerhalb des Saarlandes

Dies gilt auch dann, wenn der Verstoß in einem anderen Bundesland begangen wurde und die dortige Rechtsprechung dem Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht folgen sollte. In dem vom Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fall war es so, dass das Fahrzeug des Halters auf der A 8 in Höhe Zweibrücken bewegt und von einem Enforcement Trailer gemessen wurde. Da das Fahrzeug aber im Saarland zugelassen war, waren für die Überprüfung der Fahrtenbuchanordnung die saarländischen Verwaltungsgerichte zuständig, welche an das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gebunden sind.

Hinweis: Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gilt zunächst nur vorübergehend (einstweiliger Rechtsschutz). Eine endgültige Klärung wird erst in einigen Monaten zu erwarten sein.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 30.03.2020 – 1 B 15/20

Vom Urteil betroffen

PoliScan Speed-Säulen
Vitronic Enforcement Trailer
Leivtec XV3
TraffiStar S 350
TraffiStar S 350 im Anhänger

 

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