Die deutsche Rechtsprechung zu Bußgeldverfahren im Straßenverkehr ist derzeit sehr umstritten; besonders, wenn es um die Frage der Akteneinsicht und ihren Umfang geht. Abhängig vom Bundesland, in welchem die Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wird, erhält man Daten zu dem verwendeten Gerät, die dazugehörige Gebrauchsanweisung und das Wartungsbuch, um die Zuverlässigkeit der Messung prüfen zu können. In anderen Bundesländern wird die Einsicht wiederum verweigert. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz sieht nun die „Gefahr einer Rechtszersplitterung“ und fordert das Oberlandesgericht Koblenz auf, einen Fall zur grundsätzlichen Klärung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vorzulegen. Denn dessen Entscheidung wäre für ganz Deutschland wegweisend.
Unser Mandant wurde im Oktober 2017 auf einer Autobahn bei Wittlich gemessen. Ihm wurde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 34 km/h vorgeworfen, was mit einer Geldbuße von 120 Euro geahndet wurde. Wir versuchten ohne Erfolg, verschiedene Messdaten sowie die Gebrauchsanweisung des „Enforcement Trailers“ (Blitzanhänger) zu erhalten, um die Messung prüfen zu können. Das Amtsgericht Wittlich verurteilte daher den Mandanten, was vom Oberlandesgericht Koblenz bestätigt wurde. Ein Recht auf Einsicht in Messstatistiken oder Gebrauchsanweisungen gebe es nicht, so das Oberlandesgericht, obwohl mehrere andere deutsche Oberlandesgerichte ein solches Recht bereits seit mehreren Jahren anerkennen.
Bei einer derartigen Abweichung müssen Oberlandesgerichte den ihnen vorliegenden Fall dem Bundesgerichtshof vorlegen. Dieser kann die strittige Rechtsfrage dann für ganz Deutschland klären. Dass das Oberlandesgericht Koblenz dies vorliegend unterlassen hat, verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs gegen die Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und den gesetzlichen Richter. Der Fall wurde daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, so dass dieses nun den Bundesgerichtshof anrufen kann.
Die Frage, ob die (u.a.) in Rheinland-Pfalz verwendeten Blitzgeräte ausreichend Daten speichern, wurde damit also noch nicht entschieden. Vordergründig bezieht sich die Forderung im Urteil des Verfassungsgerichtshofs, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, nur auf das Recht betroffener Verkehrsteilnehmer und ihrer Anwälte, die Gebrauchsanweisung des Messgeräts zu erhalten, etwa um eine fehlerhafte Bedienung durch den Messbeamten nachweisen zu können. Da das Oberlandesgericht Koblenz in unserem Fall in seiner ersten Entscheidung allerdings auch das Recht auf Überlassung von (Roh-)Messdaten verneint hat, dieses Recht mittlerweile aber vom Oberlandesgericht Karlsruhe anerkannt wird, könnte nun auch die Frage um die Messdaten selbst dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Wie es in dem Fall unseres Mandanten nun weitergeht, muss zunächst das Oberlandesgericht Koblenz entscheiden.
Der Verfassungsgerichtshof Koblenz wies zudem darauf hin, dass es auch Gegenargumente zu dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes aus 2019, wonach Geschwindigkeitsmessungen für Betroffene grundsätzlich nachprüfbar sein müssen, gibt: Es seien nämlich auch die Erfordernisse einer funktionierenden Rechtspflege zu beachten. Denn das rheinland-pfälzische Innenministerium hatte mehrfach darauf hingewiesen, dass es die Bußgeldstellen „lahmgelegt“ würden, wenn jeder Verkehrsteilnehmer die Messung überprüfen und Einspruch gegen seinen Bußgeldbescheid einlegen würde.
Diese Argumentation teilen wir nicht: Zum einen wehrt sich nur ein Bruchteil aller „geblitzten“ Personen gegen entsprechende Bescheide, etwa wenn sie der Meinung sind, dass ihnen eine zu hohe Geschwindigkeit vorgeworfen wird. Zum anderen genügt es einem Rechtsanwalt, wenn die Bußgeldstelle die erforderlichen Messdaten auf eine DVD brennt oder über eine gesicherte Internet-Verbindung zum Download bereit hält, um die Messung überprüfen lassen. Auf Geräte, die nicht genügend Daten speichern, kann ein Software-Update installiert werden. Verfahren werden hierdurch nicht nennenswert verzögert und auch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil würde es das Vertrauen in die Arbeit der Polizei erhöhen, wenn die Daten aus Messungen nicht mehr geheimgehalten werden.
Verfassungsgerichtshof Koblenz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19 (PDF-Download unten)