Am 29.11.2016 hat das Amtsgericht Mannheim ein Verfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt, da Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät PoliScan Speed bestünden. Unter anderem liege ein Verstoß gegen die Bauartzulassung vor, denn laut dieser müsse der Abstand des Fahrzeugs zum Messgerät bei der Bildung der Messwerte zwischen 20 und 50 Meter betragen, was bei zahlreichen Geschwindigkeitsmessungen nicht der Fall gewesen sei.
Nun wird sich zeigen, ob auch andere Gerichte diese Argumentation überzeugt. Das Amtsgericht Saarbrücken scheint sie anlässlich eines Verfahrens, in dem bald die Hauptverhandlung stattfinden wird, für unzutreffend zu erachten. In einem Schreiben an die Verteidigung führt es aus:
Die Auffassung des Amtsgerichts Mannheim wird weder vom erkennenden Gericht noch von der obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.
Die Obergerichte haben sich, soweit ersichtlich, zu diesem speziellen Problem noch nicht geäußert, sind aber, was PoliScan Speed und andere moderne Messgeräte angeht, allgemein nicht allzu kritisch eingestellt. Dennoch kann es sich lohnen, nach Erhalt eines solchen Bußgeldbescheids diesen sowie die Messung durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Über neue Erkenntnisse zu dieser Thematik wird auf dieser Seite informiert.
Ergänzung (12.02.2017): Das Amtsgericht Saarbrücken verbleibt in einem kürzlich veröffentlichten Urteil bei seiner Rechtsauffassung, auch das Amtsgericht Friedberg hat keine Bedenken, diese Messergebnisse seinen Verurteilungen zu Grunde zu legen. Kritischer eingestellt sind u. a. das Amtsgericht Weinheim, Amtsgericht Hoyerswerda und Amtsgericht Schwetzingen.