Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19
Kürzlich konnten wir eine Grundsatzentscheidung beim Oberlandesgericht Karlsruhe erwirken. Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, eine rote Ampel in Karlsruhe überfahren zu haben. Wir hatten in dem Bußgeldverfahren versucht, technische Daten und Unterlagen zu der Ampelanlage sowie dem Messgerät zu erhalten, hatten damit aber weder bei der Stadt Karlsruhe noch dem Amtsgericht oder Landgericht Karlsruhe Erfolg.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun letztinstanzlich entschieden, dass jeder, der im Straßenverkehr bei einem vermeintlichen Verkehrsverstoß gemessen wird und einen Bußgeldbescheid erhält, das Recht hat, den Verstoß technisch überprüfen zu lassen. Dazu kann ein Betroffener bei der Bußgeldstelle Einsicht in die entsprechenden Messunterlagen verlangen. Dies schließt unter anderem sämtliche am Tattag erstellten Blitzerfotos sowie (bei mutmaßlichen Rotlichtverstößen) das Protokoll der Ampelschaltung ein.
Die Verurteilung unseres Mandanten wurde damit aufgehoben. Es kann nun für den Mandanten ein Gutachter beauftragt werden, die Unterlagen der Stadt Karlsruhe auszuwerten. Hintergrund ist, dass an der genannten Kreuzung – Ausfahrt der B 10, Kreuzung Keßlerstraße – sehr viele Verstöße verfolgt werden, obwohl betroffene Autofahrer häufig behaupten, keine Ampel oder kein rotes Licht gesehen zu haben. Die Ampel ist wohl für ortsunkundige Fahrer schlecht zu erkennen; aber auch ein technischer Fehler an der Anlage ist nicht auszuschließen. Mit den genannten Unterlagen kann dies nun genauer beurteilt werden.
Abgesehen von dem konkreten Fall ist der neue Beschluss vor allem für Baden-Württemberg und in erster Linie den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe von Bedeutung. Er wird voraussichtlich auch Signalwirkung für die (Oberlandes-)Gerichte anderer Länder haben.
In dem Fall eines anderen Mandanten aus 2016 (an derselben Kreuzung) hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe noch die gegenteilige Auffassung vertreten und darin, dass uns die Unterlagen nicht überlassen wurden, keinen Rechtsfehler des Amtsgerichts gesehen. In dieser Sache hatten wir anschließend Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg in Stuttgart erhoben, über welche noch nicht entschieden ist.