Bei einer förmlichen Zustellung von Bescheiden durch Einlegung in den Briefkasten muss der Zusteller auf dem Umschlag das Datum eintragen (§ 180 Satz 3 der Zivilprozessordnung). Das ist notwendig, damit der Empfänger, der möglicherweise nicht genau weiß, seit wann sich der Umschlag in seinem Briefkasten befindet, mögliche Fristen berechnen und einhalten kann. Früher hatten die […]